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Wirtschaftlich Berechtigte bei Schweizer AG und GmbH

Das Handelsregister nennt Organe und Zeichnungsrechte, nicht die wirtschaftlich Berechtigten. Was die Rechtsform daran ändert und wie Kontrolle lesbar wird.

Von Swiss Graph Research7 Min. Lesezeit
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Wer neu in die Recherche zu Schweizer Gesellschaften einsteigt, stösst regelmässig auf dieselbe Enttäuschung: Man zieht einen sauberen Registerauszug zu einer AG und erhält Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Verwaltungsrat und sämtliche Zeichnungsberechtigungen. Nirgends aber steht, wem die Gesellschaft gehört. Das ist keine Lücke im Auszug. Das ist der Zweck des Registers.

Zeigt das Handelsregister, wem eine Gesellschaft gehört?

Das Handelsregister besteht, damit Dritte, die mit einer Gesellschaft verkehren, wissen, was sie für einen sicheren Verkehr wissen müssen: dass sie existiert, welche Rechtsform sie hat, wo sie belangt werden kann, womit sie kapitalisiert ist und, vor allem. Wer sie verpflichten kann. Das sind die Tatsachen, die es publiziert.

Wem die Aktien gehören, ist nach schweizerischem Recht eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Aktionär und Gesellschaft. Es wird festgehalten, aber nicht vom Register und nicht öffentlich.

Die wichtige Ausnahme ist die GmbH: Ihre Gesellschafter sind namentlich im Register eingetragen, mit dem Nennwert ihrer Stammanteile. Für diese Rechtsform ist die Beteiligung auf der unmittelbaren Stufe öffentlich, und jede Änderung erzeugt eine Publikation. Beim Eintrag der Google Switzerland GmbH lässt sich die haltende Gesellschaft direkt ablesen. Bei der AG nicht.

Was erfasst, aber nicht öffentlich ist

Das schweizerische Recht ist gegenüber der Frage, wer hinter einer Gesellschaft steht, keineswegs gleichgültig. Es hält die Antwort nur anderswo als im öffentlichen Register.

  • Das Aktienbuch. Eine Gesellschaft mit Namenaktien führt ihr eigenes Verzeichnis der Aktionäre. Es ist ein Gesellschaftsdokument, zugänglich für die Gesellschaft und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen für Behörden. Nicht für Sie.
  • Das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen. Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten eine Beteiligung erwirbt, die 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft die natürliche Person melden, für die er letztlich handelt. Über diese Personen führt die Gesellschaft ein Verzeichnis. Für Gesellschafter einer GmbH gelten entsprechende Pflichten. Eine unterbliebene Meldung hat reale Folgen für den Meldepflichtigen. Seine Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange sie aussteht. Publiziert wird das Verzeichnis jedoch nicht.
  • Die geldwäschereirechtliche Dokumentation. Wo eine Gesellschaft eine Bankbeziehung unterhält, hat ein Finanzintermediär die an ihr wirtschaftlich berechtigten Personen festgestellt. Diese Unterlagen liegen beim Intermediär.
  • Kotierte Emittenten. Gesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren sind der Ausnahmefall: Bedeutende Beteiligungen sind beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten definierter Schwellenwerte offenzulegen, und diese Meldungen werden veröffentlicht. Ist Ihr Prüfobjekt eine kotierte Gesellschaft, fangen Sie dort an.

Die Reformarbeiten in diesem Bereich laufen seit geraumer Zeit; die Richtung geht auf ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich Berechtigten zu, das Behörden zugänglich wäre und nicht der Allgemeinheit. Prüfen Sie den aktuellen Stand der Gesetzgebung, bevor Sie sich darauf stützen. Das Feld bewegt sich, und ein Register, das Behörden abfragen können, ist kein Rechercheinstrument für Private.

Wie sich Kontrolle erschliessen lässt

Eigentum lässt sich aus dem Register nicht ablesen. Ein belastbares Bild der Kontrolle lässt sich meist herstellen. Und das ist häufig ohnehin die Frage, auf die es ankommt.

Dort beginnen, wo die Beteiligung öffentlich ist

Ist das Prüfobjekt eine GmbH, haben Sie die unmittelbaren Gesellschafter bereits. Führt eine Beteiligungskette über auch nur eine GmbH, ist dieses Glied öffentlich. Und aus Bequemlichkeit gebaute Ketten enthalten häufig eines.

Personen verfolgen, nicht nur Gesellschaften

Das Register ist nach Person so gut durchsuchbar wie nach Firma. Eine natürliche Person, die über eine Reihe sonst unverbundener Rechtsträger hinweg als Organ mit Einzelunterschrift auftritt, tut etwas Strukturelles. Ob sie eine Gruppe führt oder gewerbsmässig Mandate hält, sagt meist das Muster ihrer Mandate. Die Personensuche und der Beziehungsgraph machen genau dieses Muster sichtbar.

Die Zeichnungsberechtigung als Näherungswert lesen

Einzelunterschrift, konzentriert auf eine Person, ein einköpfiger Verwaltungsrat und sonst keine zeichnungsberechtigte Person: Das ist eine Gesellschaft, in der eine Person allein handeln kann. Das ist eine Aussage über Kontrolle. Und sie steht im öffentlichen Register.

Die Gründungspublikation lesen

Die Ersteintragung kann die Beteiligten qualifizierter Gründungstatbestände nennen; bei einer Sacheinlage etwa ist erkennbar, wer den Vermögenswert eingebracht hat. Die Handschrift der Gründer überlebt oft im ersten Eintrag, lange nachdem das Organ gewechselt hat. Die Publikationshistorie im Handelsamtsblatt am Stück zu lesen, ist hier ergiebiger als der aktuelle Auszug.

Gemeinsame Adressen vorsichtig behandeln

Rechtsträger, die sich ein c/o-Domizil bei einer Treuhand teilen, haben eine gemeinsame Administration. Das ist keine gemeinsame Beherrschung, und es als solche zu lesen, gehört zu den häufigsten Fehlern in dieser Arbeit.

Ausserhalb des Registers erhärten

Website und Impressum der Gesellschaft, Registereinträge im Ausland, wenn eine Muttergesellschaft dort domiziliert ist, Zuschlagspublikationen des Beschaffungswesens sowie Gerichts- und Konkursmeldungen. Jede dieser Quellen kann eine Gruppe oder eine Muttergesellschaft benennen, die das Schweizer Register nicht kennt.

Und dann fragen

In einer Transaktion ist eine Aktionärs- oder UBO-Erklärung der Gegenpartei üblich. Die Registerarbeit sagt Ihnen, ob diese Erklärung zu allem Übrigen passt, was sichtbar ist.

Sagen, was man wirklich weiss

Was ein brauchbares Dossier von einem irreführenden trennt, ist die Disziplin, Schlussfolgerungen als solche zu kennzeichnen. Zeichnungsberechtigung ist nicht Eigentum. Eine gemeinsame Adresse ist keine Gruppe. Ein wiederkehrender Name ist keine beherrschende Person. Treuhänderisch gehaltene Beteiligungen, Aktionärbindungsverträge, Verpfändungen von Aktien und Optionsstrukturen sind im öffentlichen Register unsichtbar. Und jede davon kann das Bild umkehren, das Sie aufgebaut haben.

Und der stehende Vorbehalt gilt auch hier: Das Handelsregister beurkundet Rechtstatsachen. Es bescheinigt weder, dass eine Gesellschaft geschäftlich verlässlich ist, noch, wer hinter ihr steht.

In der Praxis

Das Register lässt sich über die Unternehmenssuche nach Firma, UID oder Person durchsuchen, die weiteren Mandate einer Person neben der geprüften Gesellschaft anzeigen und die Registerhistorie verfolgen, aus der das heutige Bild entstanden ist. Dort wird Kontrolle meist lesbar, auch wenn Eigentum es nicht wird.

Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz ein öffentliches Register der wirtschaftlich Berechtigten?

Nein. Es existiert kein Register der wirtschaftlich Berechtigten, das die Allgemeinheit durchsuchen könnte, und das Handelsregister ist keines. Bei einer AG nennt es die Aktionäre gar nicht. Die Reformarbeiten laufen seit geraumer Zeit, und die Richtung geht auf ein eidgenössisches Register zu, das Behörden zugänglich wäre und nicht der Öffentlichkeit. Weil sich die Rechtslage bewegt, prüfen Sie ihren aktuellen Stand, bevor Sie sich darauf stützen. Und erwarten Sie nicht, dass ein von Behörden abfragbares Register zum Rechercheinstrument für Private wird.

Wer muss eine wirtschaftlich berechtigte Person melden, und ab welcher Schwelle?

Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten eine Beteiligung erwirbt, die 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft die natürliche Person melden, für die er letztlich handelt. Über diese Personen führt die Gesellschaft ein Verzeichnis. Für Gesellschafter einer GmbH gelten entsprechende Pflichten. Die Meldepflicht ist nicht folgenlos. Die Mitgliedschaftsrechte des Meldepflichtigen ruhen, solange sie unerfüllt bleibt. , doch das Verzeichnis ist ein Gesellschaftsdokument und wird nicht publiziert.

Kann ich in das Aktienbuch oder in das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten Einsicht nehmen?

Von aussen nicht. Eine Gesellschaft mit Namenaktien führt ihr eigenes Aktienbuch, und eine der Meldepflicht unterliegende Gesellschaft führt ihr eigenes Verzeichnis; beides sind Gesellschaftsdokumente, zugänglich für die Gesellschaft und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen für Behörden. Unterhält die Gesellschaft eine Bankbeziehung, hat ein Finanzintermediär die wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich nach Geldwäschereirecht festgestellt; diese Unterlagen bleiben beim Intermediär. In einer Transaktion führt der praktische Weg anders: Man verlangt von der Gegenpartei eine Aktionärs- oder UBO-Erklärung und prüft anhand der Registerarbeit, ob sie zum übrigen sichtbaren Bild passt.

Bedeutet Einzelunterschrift, dass die betreffende Person die Gesellschaft besitzt?

Nein. Die Zeichnungsberechtigung sagt, wer die Gesellschaft verpflichten kann, nicht, wem sie gehört: eine einzelzeichnungsberechtigte Person kann eine angestellte Geschäftsführerin, eine Treuhänderin oder ein gewerbsmässig tätiges Verwaltungsratsmitglied sein. Etwas sagt sie aber über Kontrolle: Ein einköpfiger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und sonst keiner zeichnungsberechtigten Person ist eine Gesellschaft, in der eine Person allein handeln kann. Und diese Tatsache steht im öffentlichen Register. Kennzeichnen Sie sie als das, was sie ist: als Schluss auf Kontrolle, nie als Eigentum.

Wie prüfe ich die Beteiligungsverhältnisse einer kotierten Schweizer Gesellschaft?

Kotierte Emittenten sind die Ausnahme zu allem Übrigen in diesem Artikel. Bedeutende Beteiligungen an einer Gesellschaft mit kotierten Beteiligungspapieren sind beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten definierter Schwellenwerte offenzulegen, und diese Meldungen werden veröffentlicht. Bei einem kotierten Prüfobjekt lässt sich also ein aussagekräftiger Teil des Aktionariats direkt ablesen. Ist Ihr Prüfobjekt kotiert oder wird es von einer kotierten Muttergesellschaft gehalten, fangen Sie dort an, bevor Sie mit der Registerarbeit beginnen.

Gehören Gesellschaften an derselben c/o-Adresse demselben Eigentümer?

Nein: und das als Eigentumsindiz zu lesen, gehört zu den häufigsten Fehlern in dieser Arbeit. Rechtsträger, die sich ein c/o-Domizil bei einer Treuhand teilen, haben eine gemeinsame Administration: Die Treuhand stellt die Adresse und oft auch die administrativen Dienste. Über die Beteiligungsverhältnisse sagt das nichts. Dieselbe Vorsicht gilt für einen wiederkehrenden Organnamen. Er kann eine Gruppe bedeuten oder eine Person, die gewerbsmässig Mandate hält; welches von beidem, sagt meist das Muster ihrer weiteren Mandate.

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