AG oder GmbH: was die Rechtsform im Handelsregister verrät
Rechtsform lesen statt raten: Kapital, Übertragung und welche Firmendaten das Handelsregister zeigt: GmbH-Gesellschafter stehen drin, AG-Aktionäre nicht.
Die meisten operativ tätigen Schweizer Gesellschaften, denen man in der Praxis begegnet, sind entweder eine AG (französisch und italienisch SA) oder eine GmbH (Sàrl, Sagl). Beide sind Kapitalgesellschaften, bei beiden haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen, und beide erscheinen im Handelsregister mit denselben Feldern. Die Unterschiede sind schmaler, als der Volksmund glauben macht. Zwei davon verändern aber, was sich über eine Gegenpartei überhaupt herausfinden lässt. Deshalb ist die Rechtsform das Erste, was auf einem Registerauszug zu lesen lohnt.
Die wesentlichen Unterschiede
Kapital
Eine AG wird mit einem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000 gegründet, wovon bei der Gründung nur ein gesetzlicher Mindestbetrag liberiert sein muss. Eine Gesellschaft mit voll gezeichnetem, aber teilliberiertem Kapital ist völlig gewöhnlich, und das Register weist den liberierten Betrag aus. Eine GmbH wird mit einem Stammkapital von mindestens CHF 20'000 gegründet, und dieses ist vollständig zu liberieren.
Daraus folgen zwei Dinge. Das erste ist banal: Kapital ist eine Gründungsschwelle, kein Mass für Substanz. Eine Gesellschaft kann das Minimum halten und das Hundertfache umsetzen. Oder ein hohes nominelles Kapital ausweisen und es vor Jahren aufgebraucht haben. Das zweite ist brauchbarer: Weil das Register Kapital und Liberierung führt, ist jede Kapitalbewegung ein öffentliches Ereignis, und Kapitalbewegungen begleiten in aller Regel reale Vorgänge. Wer die Publikationen im Handelsamtsblatt chronologisch liest, sieht sie unmittelbar.
Die jüngere Aktienrechtsrevision hat die Mechanik zudem gelockert: Das Kapital kann in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung geführt werden, und eine AG kann innerhalb eines Kapitalbands operieren, das dem Verwaltungsrat erlaubt, das Kapital in einer definierten Bandbreite zu verändern. Wo Sie solche Merkmale sehen, lesen Sie die Statuten, statt das klassische Modell zu unterstellen.
Wer sichtbar ist
Das ist der Unterschied, der in der Due Diligence am meisten wiegt.
Die Gesellschafter einer GmbH sind im Handelsregister eingetragen: namentlich, mit dem Nennwert der von ihnen gehaltenen Stammanteile. Die Beteiligungsverhältnisse sind öffentlich, und jede Handänderung ist eine Registermutation mit entsprechender Publikation. Sie können die Beteiligungsstruktur und ihre Geschichte nachlesen, ohne jemanden fragen zu müssen. Beim Eintrag der Google Switzerland GmbH etwa steht die haltende Gesellschaft neben den Personen, die das Geschäft führen.
Die Aktionäre einer AG stehen nicht im Register. Die Gesellschaft führt ihr eigenes Aktienbuch und, bei einer nicht börsenkotierten Gesellschaft, ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen hinter Aktionären oberhalb der gesetzlichen Meldeschwelle. Beides ist nicht öffentlich. Das Register sagt Ihnen, wer die Gesellschaft führt. Nicht, wem sie gehört: Der Eintrag der Swisscom Immobilien AG nennt einen Verwaltungsrat und einen Kreis von Zeichnungsberechtigten, und dort endet die Auskunft.
Die Rechtsform entscheidet damit, ob die Eigentümerfrage eine Recherchefrage ist oder eine Verhandlungsfrage. Bei einer AG kommen Angaben zur Beteiligung von der Gegenpartei selbst, aus einer Aktionärserklärung oder aus Offenlegungspflichten, die nur börsenkotierte Gesellschaften treffen. Nicht aus dem öffentlichen Register.
Übertragung einer Beteiligung
Eine Aktie geht nach den Regeln über, die für das betreffende Titel- oder Wertrecht gelten; die Statuten können Übertragungsbeschränkungen vorsehen, die sogenannte Vinkulierung. Eine gewöhnliche Übertragung berührt das Handelsregister nicht.
Beim Stammanteil einer GmbH ist es anders. Die Abtretung bedarf der Schriftform und, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Anschliessend ist die Änderung im Handelsregister nachzuführen. Diese Reibung ist gewollt: Die GmbH ist als Form konzipiert, in der die Person der Mitgesellschafter eine Rolle spielen soll.
Die GmbH kennt zudem Pflichten, die einen Aktionär nie treffen. Die Statuten können Nebenleistungspflichten oder eine Nachschusspflicht über das gezeichnete Kapital hinaus vorsehen, innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Wer eine GmbH prüft, sollte die Statuten lesen, bevor er einen Stammanteil für eine rein passive Finanzbeteiligung hält.
Geschäftsführung
Eine AG wird vom Verwaltungsrat geleitet, der die Geschäftsführung delegieren kann. Bei der GmbH sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung befugt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, und die Gesellschaft bestellt eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer. Beide Formen brauchen mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
Bei der Revision unterscheiden sich die beiden Formen überhaupt nicht. Ob eine Gesellschaft der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision untersteht oder gültig auf eine Revisionsstelle verzichtet hat, hängt von ihrer Grösse und der Zustimmung der Gesellschafter ab. Nicht davon, ob AG oder GmbH auf dem Auszug steht.
Die beiden Formen nebeneinander
| AG | GmbH | |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 100'000 Aktienkapital | CHF 20'000 Stammkapital |
| Liberierung bei Gründung | Ein gesetzlicher Mindestbetrag, nicht zwingend das Ganze; der Auszug weist den liberierten Betrag aus | Vollständig |
| Eigentümer im Register | Nicht eingetragen: die Gesellschaft führt ihr eigenes, nicht öffentliches Aktienbuch | Namentlich eingetragen, mit dem Nennwert der gehaltenen Stammanteile |
| Übertragung | Kein Registereintrag bei einer gewöhnlichen Übertragung; die Statuten können eine Vinkulierung vorsehen | Schriftform und, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Anschliessend im Register nachzuführen |
| Leitungsorgan | Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung delegieren kann | Alle Gesellschafter sind grundsätzlich geschäftsführungsbefugt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; bestellte Geschäftsführer |
| Revisionspflicht | Keine Frage der Rechtsform: ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder gültiger Verzicht folgen der Grösse und der Zustimmung der Gesellschafter | Dieselben Regeln, zu denselben Bedingungen |
Was signalisiert die Wahl der Rechtsform?
Nichts Abschliessendes: aber sie ist eine vernünftige Ausgangsvermutung.
- Die GmbH ist verbreitet bei inhabergeführten Betrieben, kleineren Dienstleistern, Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen und Joint Ventures, in denen die Partner mitreden wollen, wer dazustösst.
- Die AG findet sich dort, wo externes Kapital im Spiel ist, wo Investoren aufgenommen werden sollen, wo Beteiligungen ohne Publizität übertragen werden. Oder schlicht dort, wo die prestigeträchtigere Form bevorzugt wird.
Zwei Registerereignisse sind als Tatsache zu notieren, nicht als Schluss. Eine Umwandlung von der GmbH in die AG verändert, was öffentlich bleibt: Die Gesellschafterliste wird nicht mehr nachgeführt, die Beteiligungsverhältnisse verschwinden für die Zukunft aus dem Register. Das ist ein rechtmässiger, in Finanzierungen üblicher Schritt. Und er schliesst zugleich ein Fenster. Halten Sie die zuletzt publizierte Gesellschafterliste fest, bevor das geschieht. Umgekehrt sagt eine Kapitalerhöhung kurz vor einer Transaktion etwas über die Finanzierung aus, aber nichts darüber, wer finanziert hat. Wer wiederkehrende Namen über mehrere Gesellschaften hinweg sehen will, kommt mit der Personensuche und dem Beziehungsgraphen weiter als mit dem einzelnen Auszug.
Der Vorbehalt, der bleibt
Keine der beiden Formen ist ein Qualitätsmerkmal. Das Register beurkundet Rechtstatsachen; es bescheinigt nicht, dass eine Gesellschaft zahlungsfähig, kompetent oder eine verlässliche Gegenpartei ist. Eine AG mit hohem Nennkapital kann eine leere Hülle sein, und eine Zweipersonen-GmbH das bessere Kreditrisiko. Nutzen Sie die Rechtsform, um zu bestimmen, welche Belege Ihnen überhaupt zugänglich sind. Und beschaffen Sie diese Belege anschliessend.
In der Praxis
Ein Unternehmensprofil zeigt Rechtsform, Kapital und Organe aus dem Register, bei einer GmbH daneben die publizierten Gesellschafter. Über die Unternehmenssuche finden Sie eine Gesellschaft nach Firma, UID oder Organperson; wer eine Gegenpartei laufend verfolgt, kann sich neue Registerpublikationen. Auch Rechtsform- und Kapitaländerungen. Anzeigen lassen, sobald sie erscheinen.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, wem eine Schweizer AG gehört?
Nicht aus dem Handelsregister: Es nennt den Verwaltungsrat und die Zeichnungsberechtigten, nicht die Aktionäre. Die Gesellschaft führt ihr eigenes Aktienbuch und, sofern sie nicht börsenkotiert ist, ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen hinter Aktionären oberhalb der gesetzlichen Meldeschwelle. Beides ist nicht öffentlich. In der Praxis stammt die Auskunft von der Gegenpartei selbst, aus einer Aktionärserklärung, die Sie sich als Bedingung des Geschäfts zusichern lassen, oder aus Offenlegungspflichten, die nur börsenkotierte Gesellschaften treffen. Sitzt im selben Konzern eine GmbH, nennt deren Registereintrag ihre Gesellschafter und bringt Sie eine Stufe weiter.
Erscheint ein Eigentümerwechsel im Handelsregister oder im Handelsamtsblatt?
Bei der GmbH ja: Die Abtretung eines Stammanteils wird mit dem Namen des neuen Gesellschafters und dem gehaltenen Nennwert eingetragen und wie jede andere Mutation im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Bei der AG nein: Eine gewöhnliche Aktienübertragung berührt weder das Register noch das Amtsblatt, und eine Gesellschaft kann den Eigentümer wechseln, ohne dass eine einzige Publikation erscheint. Sichtbar werden allenfalls die Folgeereignisse. Ein neuer Verwaltungsrat, eine veränderte Zeichnungsberechtigung, eine Kapitalerhöhung. Sie zeigen, dass etwas geschehen ist, nicht, wer dahintersteht.
Ist eine AG wegen des höheren Mindestkapitals vertrauenswürdiger als eine GmbH?
Nein. Kapital ist eine Gründungsschwelle, kein Mass für Substanz: Der Auszug weist das nominelle Kapital und den liberierten Betrag aus, nicht den heutigen Wert der Gesellschaft. Eine AG kann CHF 100'000 Nennkapital führen und es vor Jahren aufgebraucht haben, und eine Zweipersonen-GmbH kann das bessere Kreditrisiko sein. Lesen Sie die Rechtsform als Hinweis darauf, welche Belege Ihnen zugänglich sind. Abschlüsse, Zahlungsverhalten, die Registerhistorie. , nicht als Urteil.
Kann von einem GmbH-Gesellschafter mehr Geld verlangt werden, als der Stammanteil gekostet hat?
Möglicherweise: und genau hier unterscheiden sich die beiden Formen wirklich. Gegenüber den Gläubigern haftet in beiden Formen nur das Gesellschaftsvermögen. Die Statuten einer GmbH können aber Nebenleistungspflichten oder eine Nachschusspflicht über das gezeichnete Kapital hinaus vorsehen, innerhalb der gesetzlichen Grenzen; geschuldet sind diese Leistungen der Gesellschaft, nicht ihren Gläubigern. Einen Aktionär treffen solche Pflichten nie. Lesen Sie deshalb die Statuten, bevor Sie einen Stammanteil für eine rein passive Finanzbeteiligung halten.
Entscheidet die Rechtsform darüber, ob eine Gesellschaft eine Revisionsstelle braucht?
Nein. Das ist eines der hartnäckigsten Missverständnisse zu den beiden Formen. Ob eine Gesellschaft der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision untersteht oder gültig darauf verzichtet hat, folgt ihrer Grösse und der Zustimmung der Gesellschafter, nicht der Frage, ob auf dem Registerauszug AG oder GmbH steht. Praktisch heisst das: Fehlt im Eintrag eine Revisionsstelle, ist die Gesellschaft klein und ihre Eigentümer haben dem Verzicht zugestimmt. Auffällig ist das für sich genommen nicht.
AG, SA, GmbH, Sàrl, Sagl: welches Kürzel bedeutet was?
Dieselben zwei Formen heissen in den Sprachregionen unterschiedlich. Die AG ist französisch eine société anonyme (SA) und italienisch eine società anonima (SA); die GmbH ist französisch eine société à responsabilité limitée (Sàrl) und italienisch eine società a garanzia limitata (Sagl). Das Kürzel ist Bestandteil der eingetragenen Firma und damit der schnellste Weg, die Rechtsform von einem beliebigen Schweizer Eintrag abzulesen, unabhängig vom Registerkanton. Eine Falle lohnt sich zu merken: Eine Schweizer Aktiengesellschaft heisst auf Italienisch SA. Nie SpA, das ist die italienische, nicht die schweizerische Form.
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